|
|||||||
|
|||||||
|
|
Die bundesstaatliche Ordnungder Bundesrepublik DeutschlandAm 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet, was als Begründung der Bundesrepublik Deutschland gilt. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 (1) des Grundgesetzes ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, der aus einem Gesamtstaat, dem Bund, und den 16 deutschen, teilsouveränen Bundesländern,
gebildet wird. Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 22 des Grundgesetzes die Stadt Berlin. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundes und der Bundesländer bei Gesetzgebung und Verwaltung sind im Grundgesetz bis ins Einzelne geregelt. Im Artikel 79 Grundgesetz ist verankert, dass eine Änderung des Grundgesetzes, die eine Gliederung des Bundes in Bundesländern und die grundsätzliche Mitwirkung der Bundesländer bei der Gesetzgebung tangiert, unzulässig ist. Denn ein Wesensmerkmal der deutschen, bundesstaatlichen Ordnung besteht darin, dass sowohl der Bund als auch die Bundesländer eigene Staatsgewalt besitzen und somit auch Gesetze erlassen können. Man spricht dann von Bundes- beziehungsweise Landesrecht. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist gemäß Artikel 30 Grundgesetz grundsätzlich Sache der Bundesländer. Auch das Recht der Gesetzgebung liegt gemäß Artikel 70 Grundgesetz grundsätzlich bei den Bundesländern. Jedoch verleiht das Grundgesetz ebenfalls dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse, die primär über die in den Artikeln 71-74 Grundgesetz genannten Vorschriften zur ausschließlichen und die konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes abgegrenzt werden. ausschließliche Gesetzgebung des BundesIm durch Artikel 73 Grundgesetz definierten Rahmen der Zuständigkeit zur ausschließlichen Gesetzgebung besitzt der Bund das alleinige Recht, Gesetze zu erlassen. Die Bundesländer haben in diesem Rahmen nur dann gemäß Artikel 71 Grundgesetz die Befugnis zu einer Gesetzgebung, wenn ein Bundesgesetz sie hierzu explizit ermächtigt sind. Zu diesem Rahmen zählen u.a.
konkurrierende Gesetzgebung des BundesGemäß Artikel 72 Grundgesetz haben die Bundesländer im durch den Artikel 74 Grundgesetz definierten Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der im Artikel 74 Grundgesetz definierte Bereich der konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich u.a. auf
grundsätzliche Kompetenz des BundesDer Bund kann grundsätzlich im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden, ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen. spezielle Kompetenz des BundesDies gilt insbesondere für die nachgenannten, in Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetz definierten Bereiche. Hier besitzt der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung dies erforderlich macht.
Abweichungskompetenz der BundesländerHat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, haben die Bundesländer gemäß Artikel 72 Absatz 3 Grundgesetz die Möglichkeit in den nachgenannten Bereichen abweichende Regelungen zu treffen und dies obwohl grundsätzlich Bundesrecht Landesrecht bricht:
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht hier das jeweils spätere Gesetz vor. |
||||||
|